Brandschutzunterweisung: Wer muss wie oft unterwiesen werden?
Stand: 26.10.2026 · Wolfgang Meyer IT-Lösungen
Die Rechtsgrundlagen
Die Pflicht zur Brandschutzunterweisung ergibt sich nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern aus mehreren Vorschriften, die sich ergänzen:
- § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen – bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien und regelmäßig wiederholt. Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein.
- § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Die Unterweisung umfasst ausdrücklich Maßnahmen der Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall, insbesondere die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Sie findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt, wird mindestens jährlich wiederholt und muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen.
- § 4 DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“): Unterweisung mindestens einmal jährlich, und sie muss dokumentiert werden.
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Nr. 7.2: Unterweisung über die betrieblichen Brandschutzmaßnahmen vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Änderung des Tätigkeitsbereichs und danach in angemessenen Abständen, mindestens jährlich.
Wer muss unterwiesen werden?
Alle Beschäftigten – unabhängig von Betriebsgröße und Branche. Dazu gehören auch:
- Teilzeitkräfte, Minijobber und Aushilfen
- Auszubildende und Praktikanten
- Leiharbeitnehmer – hier ist der Entleihbetrieb zuständig (§ 12 Abs. 2 ArbSchG)
- Führungskräfte – auch die Chefin und der Abteilungsleiter brauchen die Unterweisung
Wie oft?
Am ersten Arbeitstag, bevor die Arbeit beginnt.
Neuer Arbeitsplatz, neue Aufgaben, Umzug, Umbau, neue Maschinen oder Stoffe.
Regelmäßige Wiederholung für alle Beschäftigten.
Mindestens alle sechs Monate.
Wer bezahlt – und wann findet sie statt?
Die Unterweisung ist Arbeitszeit, und die Kosten trägt der Arbeitgeber. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
Was droht, wenn die Unterweisung fehlt?
Die Arbeitsschutzbehörden und die Berufsgenossenschaften können die Unterweisungsnachweise bei Kontrollen verlangen, Anordnungen treffen und Verstöße mit Bußgeldern ahnden. Schwerer wiegt meist der Ernstfall: Kommt es zu einem Brand mit Verletzten, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist. Fehlt die Dokumentation, drohen Haftung, Regress der Berufsgenossenschaft und Probleme mit der Versicherung.
Was gehört in die Unterweisung?
Ein allgemeiner Teil (Brandentstehung, Brandverhütung, Verhalten im Brandfall, Notruf, Feuerlöscher) und ein arbeitsplatzbezogener Teil: die betrieblichen Regelungen aus der Brandschutzordnung, Fluchtwege, Sammelstelle, Alarmierung und Standorte der Feuerlöscher. Details: Inhalte der Brandschutzunterweisung.
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Ist die Brandschutzunterweisung Pflicht?
Ja. Nach § 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV, § 4 DGUV Vorschrift 1 und ASR A2.2 müssen alle Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich im Brandschutz unterwiesen werden.
Wie oft muss die Brandschutzunterweisung wiederholt werden?
Mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens halbjährlich. Außerdem bei Änderungen des Arbeitsplatzes oder der Aufgaben.
Gilt die Pflicht auch für Minijobber und Aushilfen?
Ja, die Pflicht gilt für alle Beschäftigten unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Leiharbeitnehmer unterweist der Entleihbetrieb.
Wer trägt die Kosten der Brandschutzunterweisung?
Der Arbeitgeber. Die Unterweisung findet während der Arbeitszeit statt, Kosten dürfen nicht an die Beschäftigten weitergegeben werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
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